4.3.3. In der Vernehmlassung (Ziff. 5) führte die AGV dann aus, dass der Schätzungsexperte F. anlässlich der Besichtigung vom 18. September 2014 Schäden im Bereich Kellerabgang und Kellertreppenaussentüre sowie an der Wand gegenüber der Türe festgestellt habe. Einen Zusammenhang mit dem Schadenereignis vom 18. Juni 2011 habe er jedoch nicht feststellen können. Auch eine plausible Ursache für die neuen Schäden habe nicht eruiert werden können. Die Ursache für die erneute Feuchtigkeit im Keller zum späteren bzw. jetzigen Zeitpunkt sei nicht bekannt.