4.3.2. Anlässlich der Besichtigung der Liegenschaft durch den Schätzungsexperten der AGV (F.) vom 13. Dezember 2012, welche gemäss Rubrum des Schreibens vom 7. Dezember 2012 auch einem "Wasserschaden" diente (Terminansetzung für die Besichtigung, AGV act. 9), sollen keine weiteren Feststellungen gemacht worden sein (Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2015). Im Gegensatz dazu wurde im Schreiben der AGV vom 22. März 2013 ausgeführt, dass die Besichtigung der Liegenschaft vom 13. Dezember 2012 nur vorgenommen worden sei, um - 13 -