Wasser drang einerseits bei der Kellertüre und anderseits bei der Rohrdurchführung durch die Aussenwand in das Gebäudeinnere (Schreiben der AGV vom 20. März 2012, Verfügung der AGV vom 18. April 2012 und Einspracheentscheid der AGV vom 30. Juli 2012; AGV act. 62, 65 und 79). Diese Darstellung in den Schreiben der AGV ist seitens der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben.