4.2.6. Aufgrund der Ausführungen in der Replik ist ausschliesslich von weiteren Schäden im Gebäudeinnern auszugehen, für welche von der Beschwerdeführerin eine zusätzliche Schadenregulierung durch die AGV beantragt wird. Das wurde an der Verhandlung vom 11. Mai 2016 bestätigt (Reparatur der Kellerwände und des Kellerbodens; Protokoll der Verhandlung vom 11. Mai 2016 [Protokoll], S. 3). Damit wird anerkannt, dass bereits mit dem Einspracheentscheid vom 30. Juli 2012 betreffend Schaden an der Kellertüre und Vorplatz der Kellertüre eine verbindliche Schadenregulierung stattgefunden hat. Insofern ist auf die Beschwerde nicht weiter einzugehen.