Die Mauern seien nicht von selbst ausgetrocknet. Es sei nicht möglich, dass das ganze Ausmass des Schadens mit dem Einspracheentscheid vom 30. Juli 2012 habe beurteilt werden können. Vom Wasser sei auch der Natursteinplatz vor der Kellertüre betroffen. Die Kellertüre habe saniert werden müssen. Bezüglich dieser zusätzlichen Schadenspositionen gebe es gar keine Verfügung der AGV. Es sei in der Regel frühestens nach einem Jahr klar, ob ein Gebäude austrockne. Vorliegend seien die Kellerwände nicht ausgetrocknet, weil die Innenverkleidung aus dampfdichten Platten bestehe. Die Beschwerdeführerin habe mit einer Messung festgestellt, dass die Wand noch heute feucht sei.