4.2.4. Mit der Beschwerde wird behauptet, die Beschwerdeführerin habe bereits mit Schreiben vom 18. Juni 2014 (act. 116 ff.) dargelegt, dass weitere Schäden entstanden seien. Mit dem Einspracheentscheid seien lediglich die Kosten für die Freilegung der defekten Leitungen ersetzt worden. Nicht mehr und nicht weniger. Als Folge des Wasserschadens habe die Kellerwand massiv Feuchtigkeit aufgenommen. Die Wand und der Kellerboden seien dadurch beschädigt worden. Die Austrocknung der Mauern sei nicht abgewartet worden. Die Mauern seien nicht von selbst ausgetrocknet.