4.2.3. Mit Einsprache vom 22. Mai 2015 liess die Beschwerdeführerin ausführen, der Wasserschaden vom 18. Juni 2011 habe zu Folgeschäden (Feuchtigkeit im Keller, Schäden im und vor dem Keller, Kellertüre) geführt, für welche die AGV auch aufkommen müsse. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass erst nach Ablauf der Trocknungsphase über weitere Schäden befunden werden könne. Die Beschwerdeführerin habe Offerten der K. AG über CHF 25'552.65 und der L. AG über CHF 45'360.00 eingeholt. Der nicht regulierte Schaden betrage mindestens rund CHF 71'000.00. Hinzu kämen Kosten für den Bereich Kellerabgang/Kellertüre und Bodenplatten.