Mit Schreiben der damaligen Vertreterin vom 18. Juni 2014 wurde ausgeführt, dass nur die Entschädigung für das Suchen und Freilegen der defekten Leitungen mit dem Einspracheentscheid vom 30. Juli 2012 abschliessend festgelegt worden sei. Es wurde geltend gemacht, dass das Ereignis vom 18. Juni 2011 aber zu weiteren Schäden geführt habe, welche nicht Gegenstand der bisherigen Abklärungen der AGV gewesen seien. Infolge des Wasserschadens habe die Wand im Kellergeschoss massiv Feuchtigkeit aufgenommen. Diese sei dadurch beschädigt worden. Betroffen sei zu- - 11 -