Mit Schreiben vom 4. März 2013 (AGV act. 114) liess die Beschwerdeführerin um einen Bericht über den aktuellen Stand der Abklärungen ersuchen. Es wurde Bezug auf die Besichtigung vom 13. Dezember 2012 genommen und auf die Feuchtigkeit in den Kellerwänden sowie den beschädigten Granitboden hingewiesen.