Hingewiesen wurde auf die Feuchtigkeit im Kellergeschoss, auf Schimmelpilz und auf Risse in den Wänden. Es wurde gegenüber der Vertreterin erwähnt, dass die AGV die Kosten für die Reparatur und das Malen der Kellertüre, für die Erneuerung des Granitbodens im Keller, für die Entfeuchtung der Wände und Böden im ganzen Kellergeschoss sowie für die Reparatur von Rissen in den Wänden entschädigen müsse.