Mit E-Mail vom 11. September 2012 (AGV act. 99 ff.), welche der AGV als Beilage zum Schreiben vom 18. Dezember 2012 (AGV act. 97) zugesandt wurde, nahm der Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber der damaligen Vertreterin zur Schadenabwicklung Stellung. Bemängelt wurde die Abrechnung der AGV bezüglich Lecksuche. Beanstandet wurden die zu tief eingesetzten Kosten für die Reparatur der Türe. Hingewiesen wurde auf die Feuchtigkeit im Kellergeschoss, auf Schimmelpilz und auf Risse in den Wänden.