Im Einspracheentscheid wurde auf den am Gebäude entstandenen Schaden nicht weiter eingegangen, da die "Kosten zur Behebung des Schadens am genannten Gebäude (…) von der AGV entsprechend den Handwerkerrechnungen vollumfänglich übernommen" worden seien. Die AGV betrachtete den Schadenfall vom 18. Juni 2011 damit als erledigt, den Schaden als abgegolten (Einspracheentscheid vom 30. Juli 2012, AGV act. 81). 4.2.2. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 13. Februar 2012 um Überprüfung des Schadens, ohne konkrete Angaben zu weiteren notwendigen Arbeiten zur Schadensbehebung zu machen, welche in der Abrechnung vom 30. Januar 2012 nicht enthalten waren.