Pierre Widmer, in: Peter Münch/Thomas Geiser [Hrsg.], Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999, S. 60). Überwiegend wahrscheinlich ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn für die Verwirklichung anderer Sachverhaltsversionen kein ernst zu nehmender Raum verbleibt und das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 130 III 324). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin machte weiteren Schaden geltend. Um welche Schadenpositionen es sich dabei handelt, ist nachfolgend zu untersuchen.