1.3.2. Diese allgemeinen Grundsätze gelten – wenn auch nicht ausdrücklich in GebWVV ("Entscheidungen" gegen welche Einsprache erhoben werden kann; § 16 Abs. 1 GebWVV) erwähnt – auch im Bereich der Gebäudewasserversicherung. In den AVB Gebäudewasser fehlt eine entsprechende Formulierung. Die massgebliche (gesetzliche) Grundlage bestimmt damit, ob gestellte Ansprüche von der AGV ("altrechtlich") mit einer Verfügung o- der ("neurechtlich") mit einfachem Brief zu behandeln sind.