In der Regel sind Entscheide schriftlich zu begründen (§ 26 Abs. 2, 1. Satz VRPG). Die Rechtsmittelbelehrung muss die Rechtsmittelinstanz, die Rechtsmittelfrist, die Erfordernisse von Schriftform, Antrag und Begründung der Beschwerdeschrift nennen sowie Auskunft über die Rechtsstillstandsfristen geben (§ 26 Abs. 4 VRPG). Formfehler führen grundsätzlich nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, § 14 Rz. 884). -8-