1.3. 1.3.1. Ein Verwaltungsverfahren wird mit der Einreichung eines Gesuches oder von Amtes wegen eingeleitet (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007; SAR 271.200). Nach § 26 Abs. 1 VRPG sind Entscheide als solche zu bezeichnen und den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen. In der Regel sind Entscheide schriftlich zu begründen (§ 26 Abs. 2, 1. Satz VRPG).