Mit der mit Schreiben 1. Oktober 2012 beantragten Wiederaufnahme der Fallbearbeitung nahm die Beschwerdeführerin auf das Schadenereignis vom 18. Juni 2011 Bezug, anerkannte jedoch, dass das Verfahren mit dem Einspracheentscheid – mindestens zwischenzeitlich – abgeschlossen worden war, ansonsten keine "Wiederaufnahme der Fallbearbeitung" hätte verlangt werden müssen. 1.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass am 1. Oktober 2012 kein Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin mehr bei der AGV hängig war.