1.2.2. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe den "Entscheid über die Abrechnung gemäss Einsprache Entscheid vom 30.7.2012 betreffend die getätigten Nebenleistungen in Sinne von § 2a lit. a GebWVV (…) zur Kenntnis genommen". Darüber hinaus wurde ausgeführt: