1.1.2. Übergangsrechtliche Fragen sind in § 23 Abs. 2 AVB geregelt. Danach sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVB hängigen Verfahren sowie eingetretene Schäden nach bisherigem Recht zu beurteilen. In diesem Fall sind Entscheidungen der AGV mit Einsprache bei der AGV (§ 16 der Verordnung für die Gebäudewasserversicherung [GebWVV] vom 13. November 1996 in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung) und Einspracheentscheide der AGV mit Beschwerde bei der Schätzungskommission nach Baugesetz (heute: SKE) anfechtbar (§ 16a GebWVV in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung).