13. Die AGV hat mit Schreiben vom 2. Februar 2016 dupliziert. Sie reichte die mit E-Mail vom 26. Januar 2016 vom SKE verlangten Angaben und Unterlagen ein. 14. Auf die Begründungen der Rechtsschriften wird – soweit für den Entscheid erforderlich – jeweils in den Erwägungen eingegangen. -6- 15. Mit Schreiben vom 11. April 2016 ersuchte die SKE A. nochmals um weitere Unterlagen. Die Parteien wurden sodann auf das aus der Sicht des SKE massgebliche Beweisthema und die Möglichkeit zur Stellungnahme bis bzw. an der Verhandlung hingewiesen. 16. A. liess die verlangten Unterlagen einreichen.