4. Es sei die Sache zur Feststellung und Berechnung des Schadens sowie zur Bemessung der Entschädigung an die Aargauische Gebäudeversicherung zurückzuweisen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates;" 10. Die AGV hat mit Vernehmlassung vom 29. September 2015 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. 11. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 liess A. verschiedene Beweisanträge stellen. 12. Mit Replik vom 11. Januar 2016 liess A. an den gestellten Anträgen und den bisherigen Ausführungen festhalten.