"1. Es sei die Mitteilung (Verweigerung eines Einsprache-Entscheides) der Aargauischen Gebäudeversicherung vom 22. Juni 2015 aufzuheben; 2. Es sei die Aargauische Gebäudeversicherung zu verpflichten, auf die Einsprache der Grundeigentümerin, A., vom 22. Mai 2015 einzutreten; 3. Es sei festzustellen, dass die Versicherte Anspruch auf Ersatz des ihr durch den Wasserschaden vom 18. Juni 2011 entstandenen Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen/Versicherungspolice hat;