8.2. Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 liess A. Stellung nehmen. Dabei wurde ausgeführt, dass der Schaden im Gebäudeinnern noch nicht reguliert worden sei. Es wurde darum ersucht, von der bisherigen Position abzurücken, ansonsten das Schreiben vom 22. Juni 2015 als Einspracheentscheid bzw. als Bestätigung der Rechtsverweigerung behandelt werde. 9. Gegen die Mitteilung der AGV vom 22. Juni 2015 liess A. mit Schreiben vom 24. August 2015 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), erheben mit den Anträgen: