3. Es sei der Umfang des Schadens von Amtes wegen festzustellen und es sei der Versicherten die entsprechende Entschädigung auszurichten;" Weiter wurde um Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur ausführlichen Begründung der Einsprache und Präzisierung der Anträge ersucht. 8. 8.1. Die AGV nahm mit Schreiben vom 22. Juni 2015 zur "Einsprache" Stellung. Insbesondere wurde ausgeführt, dass keine anfechtbare Verfügung vorliege. Wenn aus einem abgeschlossenen Schadenfall Ansprüche gegen die AGV erhoben werden sollten, sei die Versicherte dafür beweispflichtig. -5-