6.3. Mit Schreiben vom 20. April 2015 stellte die AGV nochmals fest, es bestehe keine Grundlage für weitere Entschädigungen. 7. Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 liess A. gegen den "Entscheid vom 20. April 2015" Einsprache erheben mit den Anträgen: "1. Es sei der Entscheid der AGV Aargauische Gebäudeversicherung vom 20. April 2015 betr. Gebäudewasserversicherung aufzuheben; 2. Es sei festzustellen, dass die Versicherte Anspruch auf Ersatz des ihr durch den Wasserschaden entstandenen Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen/Versicherungspolice hat;