seien. Es wurden weitere Kosten von CHF 12'227.35 zuzüglich weitere noch definitiv zu bemessende Schadenpositionen geltend gemacht. 6. 6.1. Mit E-Mail der AGV vom 16. Dezember 2014 wurde der damaligen Vertreterin mitgeteilt, dass sich nach nochmaliger Besichtigung nichts geändert habe. Es handle sich bei den Schäden im Keller nicht um neue Schäden bzw. um nicht versicherte Schäden. 6.2. Mit Schreiben der AGV vom 18. Februar 2015 wurde der damaligen Vertreterin mitgeteilt, mangels Antwort auf die E-Mail vom 16. Dezember 2014 werde davon ausgegangen, dass die dort von der AGV geäusserte Meinung geteilt werde. Der Schadenfall werde abgeschlossen.