4.2. Die AGV antwortete mit E-Mail vom 28. Februar 2013 und Schreiben vom 22. März 2013. Im Schreiben vom 22. März 2013 führte sie aus, der Wasserschaden vom 18. Juni 2011 werde als abgeschlossen betrachtet. Die Besichtigung vom 13. Dezember 2012 habe nur der Gebäudeschätzung zur Anpassung des Versicherungswertes an die neuen Gegebenheiten gedient. 5. Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 machte die damalige Vertreterin geltend, der Wasserschaden vom 18. Juni 2011 habe zu weiteren Schäden geführt, welche bisher nicht Gegenstand der Prüfung durch die AGV gewesen -4-