3. Am 18. Dezember 2012 übermittelte B. dem Schätzungsexperten der AGV Kopien von E-Mails. Den Eingang bestätigte die AGV (Schätzungsexperte F.) mit E-Mail vom 5. Januar 2013. 4. 4.1. Mit E-Mails vom 25. Februar 2013 und 3. März 2013 erkundigte sich der Ehemann von A., die beigezogene Rechtsschutzversicherung mit Schreiben vom 4. März 2013 bei der AGV nach dem Verfahrensstand.