8. Mit Entscheid vom 30. Juli 2012 wurden die Einsprache abgewiesen und die Schlussrechnung vom 30. Januar 2012 sowie die angefochtene Verfügung vom 18. April 2012 bestätigt. Der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2012 ist in Rechtskraft erwachsen. II. 1. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 ersuchte A. die AGV die "Fallbearbeitung wieder aufzunehmen", da noch weitere Schäden zu prüfen seien. 2. Mit Schreiben der AGV vom 7. Dezember 2012 wurde A. eine Gebäudeschätzung angekündigt. Am 13. Dezember 2012 wurde vom Schätzungsexperten der AGV eine Besichtigung der Liegenschaft am C 2 in Q. vorgenommen.