Das Gericht entnimmt den Akten: I. 1. A. ist Eigentümerin des Wohnhauses Nr. aaa mit Autounterstand (Parzelle bbb) am C 2 in Q.. Das Gebäude ist bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) gegen Feuer- und Elementar- sowie gegen Wasserschäden (Zusatzversicherung; Police Nr. ccc) versichert. 2. Am 21. Juni 2011 meldete A. der AGV einen Wasserschaden am Wohnhaus Nr. aaa und ersuchte um Kostenübernahme. 3. Am 27. Juni 2011 besichtigte der Schätzungsexperte der AGV die Liegenschaft in Q..