7.2. Nur die Parteikosten von anwaltlich vertretenen Parteien werden nach demselben Grundsatz verlegt (§§ 29 und 32 Abs. 2 VRPG). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung geschuldet. - 19 - - 20 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 500.00, der Kanzleigebühr von CHF 252.00 sowie den Auslagen von CHF 177.00, zusammen CHF 929.00, haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss wird den Beschwerdeführern angerechnet.