Die Schätzungstoleranz wird – wie in Erw. 2.3. ausgeführt – bei 10 % angesetzt, was vorliegend einem Betrag von rund CHF 160'000.00 entspräche. Dieser wird mit den von den Beschwerdeführern beantragten Änderungen bei weitem nicht erreicht. Auch deshalb wäre die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1. Die Kosten des Verfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Da sich der Versicherungswert nicht verändert, unterliegen die Beschwerdeführer vollständig. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen.