Daraus ist klar zu schliessen, dass die Police Nr. bbb aufgrund der Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2012 zu korrigieren und dass das Bassin inklusive Abdeckung als Bestandteil der versicherten baulichen Umgebung ("im Gebäudeversicherungswert enthalten") in die Police einzuschliessen war bzw. rückwirkend ab 2002 als darin eingeschlossen galt. 5.5.5. Der Wert des Bassins mit Abdeckung durfte ungeachtet des vorgenannten Urteils des SKE überprüft werden, da die AGV eine Neuschätzung vorgenommen hat. Zwischen der wertmässigen Vorstellung der Beschwerdeführer von CHF 37'848.00 und derjenigen der AGV von CHF 60'000.00 liegen CHF 22'152.00.