Die Überweisung der Entschädigung erfolge, sobald die entsprechenden Offerten bzw. die Rechnungskopien bei der AGV eingegangen seien. Zudem werde eine neue, entsprechend angepasste Police für das Gebäude Nr. aaa ausgestellt, welche alle anderen Policen ersetze. Das Beschwerdeverfahren könne als erledigt abgeschrieben werden. 7. Die AGV anerkennt damit einerseits die Schadentragungspflicht bezüglich des Hagelschadens vom 13. Juli 2011, andererseits anerkennt sie die Pflicht zur Korrektur der Police Nr. bbb." - 17 -