Es sei nicht gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführer die negative Konsequenz aus einem nicht mehr nachvollziehbaren Sachverhalt und einer alten, schwer nachvollziehbaren Praxis zu tragen hätten. Zudem sei die Schadenabwicklung im 2011 nicht optimal verlaufen, wofür sich die AGV entschuldige. Für den Hagelschaden vom 13. Juli 2011 werde die Versicherung aufkommen. Die Überweisung der Entschädigung erfolge, sobald die entsprechenden Offerten bzw. die Rechnungskopien bei der AGV eingegangen seien.