"6.3. Am 22. November 2012 duplizierte die AGV. Sie führte aus, man habe anhand der von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen den Sachverhalt zu rekonstruieren versucht. Man gehe davon aus, dass der zuständige Schätzer bei der Schätzung vom 14. Dezember 2001 den Deckungsausschluss für die Bassinabdeckung aus "wohlüberlegtem Grund" vorgenommen habe, auch wenn man diesen nicht mehr eruieren könne.