5.5.3. Anlässlich der Verhandlung vom 11. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer ein "Protokoll des Telefonats mit dem Schwimmbadbauer; Hr. G." vom 10. Mai 2016 ein, welches vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde. Danach soll Herr G. bestätigt haben, dass seine Offerte für den Ersatz der bestehenden Poolanlage vom April 2013 über CHF 26'035.00 ihre Richtigkeit habe. Ein von Herrn G. gegengezeichnetes "Protokoll" wurde von den Beschwerdeführern aber nicht eingereicht (Protokoll, S. 2). 5.5.4. In der Präsidialverfügung des SKE vom 5. Dezember 2012 (6-SV.2012.5) wird in den Erwägungen ausgeführt: