5.5.2. Die AGV ging im Einspracheentscheid (AGV act. 89) davon aus, dass das Bassin samt Abdeckung Gegenstand der Umgebungsversicherung des Gebäudes der Beschwerdeführer sei. Entsprechende Objekte seien mit Wertangabe im Schätzungsprotokoll aufzuführen. Das habe der Schätzer gemacht, indem er das Bassin mit Abdeckung mit CHF 60'000.00 in der Police 2013 ausgewiesen habe. Der Betrag sei angemessen, insbesondere wenn man bedenke, dass die Abdeckung allein aufgrund des Hagelschadens mit CHF 11'300.00 vergütet worden sei.