5.5. 5.5.1. Mit der Beschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, die AGV habe die Präsidialverfügung des SKE vom 5. Dezember 2012 nicht in allen Teilen umgesetzt. Seit der Hausübernahme im Jahr 1999 bis zur Ausstellung der neuesten Police vom 12. März 2013 seien keine Veränderungen am Bassin mit Abdeckung vorgenommen worden. Das Bassin mit Abdeckung sei bei Übernahme der Liegenschaft im Umgebungswert enthalten gewesen. Mit der indexgebundenen Erhöhung des Versicherungswertes seien sämtliche Preissteigerungen berücksichtigt worden. Eine zusätzliche Erhöhung sei daher auszuschliessen.