5.2.3. Den Beschwerdeführern ist insofern Recht zu geben, dass Stützmauern Teil der mitversicherten Umgebung waren ("Baulich feste Teile rund um das Gebäude: Stützmauern, Sockelmauer, Stellplatten, Gehwege, Treppen, Einfahrt, [Bassin, ohne Abdeckung,] Werkleitungen" [AGV act. 6]) und dafür ein Zeitwert von insgesamt CHF 36'000.00 eingesetzt worden war. In der Police vom 4. März 2002 [AGV act. 10] sind "Stützmauern" im für die Umgebung festgesetzten Gesamtwert von CHF 41'800.00 enthalten. Hingegen handelt es sich bei der Schätzung vom 23. Oktober 2012 um eine Neuschätzung, bei der die Werte neu festgelegt werden können. Das hat die AGV berechtigterweise gemacht.