Die Stützmauern seien bei der versicherten Umgebung aufzuführen, soweit es sich um diejenigen unveränderten Stützmauern handle, die sich nördlich der Liegenschaft befänden (vgl. Beschwerde, S. 4). An der Verhandlung vom 11. Mai 2016 hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass die alten Stützmauern nördlich des Gebäudes (hangwärts/Seite Hauseingang/Eingangstüre) versichert werden sollen. Ebenso ist die im Garten vorhandene Dusche miteinzubeziehen. Von der Versicherung der Umgebungsarbeiten auszunehmen sind die "neuen" Stützmauern südlich und westlich (Abgrenzung zum öffentlichen Gehweg/zur öffentlichen Strasse; Protokoll, S. 3).