5.2.2. Die Beschwerdeführer beanstanden, die Stützmauern seien auf der Police vom 12. März 2013 zu Unrecht nicht mehr aufgeführt und damit zu Unrecht von der Versicherung ausgeschlossen worden. Bisher sei den Stützmauern ein versicherter Wert von CHF 15'000.00 (C.) bzw. CHF 20'000.00 (AGV) zugerechnet worden. Die Stützmauern seien bei der versicherten Umgebung aufzuführen, soweit es sich um diejenigen unveränderten Stützmauern handle, die sich nördlich der Liegenschaft befänden (vgl. Beschwerde, S. 4).