4.2.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Versicherungswert für das Gebäude mit CHF 1'535'000.00 – insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass von einer Schätzungstoleranz von 10 % auszugehen ist (Erw. 2.3.) – nicht zu beanstanden ist. Eine Abweichung (auch "kompensatorisch" mit dem Versicherungswert für die Umgebung, wie vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vom 11. Mai 2016 vorgebracht [Protokoll, S. 11/12]), lässt sich weder sachlich noch rechtlich begründen. 5. 5.1. Gemäss der Police vom 12. März 2013 sind die baulichen Umgebungsarbeiten im Gebäudeversicherungswert wie folgt enthalten: