Festzustellen ist damit, dass die gemäss Richtlinie Vollzug Abgrenzung vom 17. Dezember 2007 nicht mehr versicherbare Musikanlage bei den mitversicherten Einrichtungen zu Recht nicht mehr aufgeführt ist. Dementsprechend kann der Wert der Musikanlage vorliegend auch gar keinen Einfluss mehr auf den Gebäudewert und die (übrigen) mitversicherten Einrichtungen haben. Die Einwendungen der Beschwerdeführer sind insoweit irrelevant. Wie bereits ausgeführt (Erw. 2.4.) wurde von der AGV eine Neuschätzung vorgenommen.