4.2.4. Anlässlich der Verhandlung vom 11. Mai 2016 hat der Beschwerdeführer zugestanden, dass die im Gebäudewert mit CHF 33'000.00 eingeschlossenen versicherten Einrichtungen gestützt auf seine Wertangaben in der Police erfasst wurden. Ebenso anerkannte er, dass die Musikanlage als nicht versicherbares Mobilium aus der Versicherung auszuscheiden ist (Protokoll, S. 3 und 7). Festzustellen ist damit, dass die gemäss Richtlinie Vollzug Abgrenzung vom 17. Dezember 2007 nicht mehr versicherbare Musikanlage bei den mitversicherten Einrichtungen zu Recht nicht mehr aufgeführt ist.