§ 1 Abs. 3 VO Abgrenzung nennt beispielhaft Gebäudebestandteile, § 2 VO Abgrenzung nicht versicherbare Fahrhabe. Mit der "Richtlinie Vollzug Abgrenzung" vom 17. Dezember 2007 werden tabellarisch versicherbare (zum Gebäude gehörige) und nicht versicherbare Teile (Fahrhabe) genannt. Musikanlagen (fest eingebaute Leitungen und Apparate sowie mobile Geräte) werden dabei als (nicht versicherbare) Fahrhabe qualifiziert.