4.2.2. Die AGV versichert keine Mobilien (vgl. insbesondere § 1 Abs. 2 GebVG, wonach die AGV Gebäude auf dem Kantonsgebiet gegen Feuer- und Elementarschäden versichert, § 14 GebVG). Mit dem Gebäude sind nur dessen Bestandteile zu versichern, d.h. alles, was nach der am Ort üblichen Auffassung zum Bestand des Gebäudes gehört und ohne Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Fahrhabeversicherung vom 15. Oktober 1997 [SAR 673.131]; nachfolgend VO Abgrenzung). Die Bestandteilqualität wird weiter in § 1 Abs. 2 VO Abgrenzung definiert. § 1 Abs. 3 VO