4.1.2. Unbestritten ist das (gesamte) Gebäudevolumen von 1'854 m3 (Erhöhung der bisherigen Kubatur um 30 m3; Protokoll der Verhandlung vom 11. Mai 2016 [Protokoll], S. 2). Sowohl die Beschwerdeführer wie auch die AGV sind sich darin einig, dass die Kosten für den Umbau des Estrichs in ein Büro als wertvermehrende Investition in den Versicherungswert miteinzubeziehen und Gegenstand der Police vom 4. März 2002 waren.