2.4. Die AGV ist berechtigt, ein Gebäude neu zu schätzen (§ 16 Abs. 1 lit. c GebVG). Die Gebäudeversicherung hat insbesondere – weitere Gründe sind mit dieser Gesetzesformulierung möglich – von sich aus eine Schätzung anzuordnen, wenn in Erfahrung gebracht wird, dass der Wert eines Gebäudes der Einschätzung nicht mehr entspricht (§ 3 Abs. 4 Schätzungsreglement). Die AGV hat am 23. Oktober 2012 eine Neuschätzung im Sinne von § 16 Abs. 1 lit. c GebVG vorgenommen. Überprüft bzw. neu bewertet werden können in diesem Fall sämtliche Parameter.