2.3. Beim Gebäudeversicherungswert handelt es sich um einen Schätzwert, dem notwendigerweise ein Unsicherheitsfaktor anhaftet (vgl. Roland Hürlimann/Thomas Siegenthaler, Die Haftung des Liegenschaftenschätzers gegenüber einem vertragsfremden Dritten, in: Baurecht 3/2004, S. 108 f.). Das Bundesgericht geht bei den Verkehrswertschätzungen von einer branchenüblichen Schätzungstoleranz von 10 % aus (Bundesgerichtsentscheid 9C_238/2009 vom 11. September 2009, Erw. 3.4; so auch Francesco Canonica, Die Immobilienbewertung, 2009, S. 40).